Satzung des Fördervereins des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm

 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen

 

Förderverein des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm“.

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung in seinem Namen den Zusatz „e.V.“

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung des Behandlungszentrums für Folteropfer Ulm, eines Zweckbetriebs des Reha Verein für soziale Psychiatrie Donau-Alb e.V. Das Behandlungszentrum für Folteropfer Ulm bietet

  • · Flüchtlingen, die durch Folter und organisierte Gewalt traumatisiert wurden, Traumatherapie und psychosoziale Unterstützung;
  • · Menschen jeglicher Nationalität nach einem Akuttrauma psychologische Soforthilfe, Traumabewältigung und Traumatherapie;
  • · Fort- und Weiterbildung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen zugunsten des Behandlungszentrums Ulm:

  • · Sammeln von Spenden für seinen Betrieb und zur Erfüllung seiner Aufgaben;
  • · Unterstützung seiner Öffentlichkeitsarbeit;
  • · Einflussnahme auf die materielle und ideelle Ausgestaltung seiner Arbeit.

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich der in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Einrichtung zuwendet.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die diesem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung soll vor deren Anmeldung beim zuständigen Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

 

B. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person oder jede rechtsfähige Personenvereinigung sein, die seine Ziele aktiv unterstützt und Mitgliedsbeiträge zahlt. Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) können Personen bzw. Institutionen werden, die die Ziele des Vereins finanziell unterstützen.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers zu beantragen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand teilt dem Antragssteller die Aufnahme schriftlich mit.

 

(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteller beim Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit

 

a. dem Tod des Mitglieds bzw. Auflösung oder Liquidation der Mitgliedschaft

b. dem freiwilligen Austritt

c. der Streichung von der Mitgliederliste

d. dem Ausschluss aus dem Verein

 

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat zulässig.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, vorheriger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand und seit Absendung der letzten Mahnung ein Monat verstrichen ist, ohne dass die Beitragsschulden beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen oder den Vereinszweck gefährdet hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Mitglied mit der Einberufung, spätestens aber 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, die über den Ausschluss beschließt.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einzelnen Personen von der Beitragspflicht befreien, für bestimmte Personengruppen einen ermäßigten Beitrag vorsehen, eine Aufnahmegebühr einführen oder bestimmen, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung durch ihr Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.

 

C. Organe des Vereins

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende, vertreten.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 10.000 sind für den Verein verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung dem Rechtsgeschäft mit Beschluss zugestimmt hat.

 

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen, die nur die Fassung betreffen, selbst anzumelden.

 

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.

Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand durch persönliche Einladung mittels Brief oder E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

(2) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a. Änderung des Zwecks des Vereins;

b. Änderungen der Satzung;

c. Auflösung des Vereins;

d. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

e. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands;

f. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

g. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedbeiträge;

h. Ausschluss eines Mitglieds;

 

(4) Außer in den Fällen, in denen das Gesetz eine andere Mehrheit bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gelten; zwischen mehreren Kandidaten mit gleicher Stimmzahl ist eine Stichwahl durchzuführen.

 

(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

 

(6) In der Mitgliederversammlung sind zu Beginn ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer durch Beschluss zu wählen.

 

(7) In der Mitgliederversammlung hat mit Ausnahme der Fördermitglieder, die kein Stimmrecht haben, jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jedes Mitglied gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.